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Unternehmer haben gemäß § 193 (1) Sozialgesetzbuch VII „Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden“. Zudem werden über das Beitragsausgleichsverfahren die für alle Unfälle anfallenden Kosten des Unternehmens als Jahresbeitrag in Rechnung gestellt.
Dank unserer langjährigen Erfahrung bei der Erstellung von Unfallanzeigen, der Bearbeitung von BG-Anfragen und der Prüfung des Beitragsausgleichsverfahrens bieten wir Ihnen die umfassende Sicherheit, die Anforderungen des Sozialgesetzbuches und der BG zu erfüllen. Wir verfügen über einen hohen Kenntnisstand der gesetzlichen Anforderungen und haben direkten Kontakt zu den Ansprechpartnern der Berufsgenossenschaft und der technischen Aufsichtsbeamten.